Vereins-Satzung
§ 1; Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: " Schützenverein e.V. Schopp "
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nr. 1421 eingetragen und hat seinen Sitz in Schopp.
§ 2; Zweck des Vereins
Er dient der Pflege und der Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Der Verein ist auch bestrebt, in kultureller Hinsicht für das Wohl seiner Mitglieder und der ganzen Gemeinde beizutragen. Der Verein nimmt sich zur Aufgabe, die Kameradschaft zu heben und zu pflegen. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
1; Der Verein bezweckt, lediglich die oben genannten Ziele. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Austritt aus dem Verein, haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2; Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gegeben werden und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.
3; Die Überschüsse, die zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht verwendet werden, sollen je nach Bedarf zur Anschaffung von Schießsportgeräten und zur Verbesserung der Schießanlagen Verwendung finden.
Eine entsprechende Rücklagenbildung aus Jahresüberschüssen für Renovierung bzw. Umbau oder Neubau der Schießstätten ist Satzungskonform und verstößt nicht gegen § 2 Absatz 1. (Er erstrebt keinen Gewinn)
4, Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Schützenbundes , des Deutschen Schützenbundes , des Sportbundes Pfalz und
des Behinderten Verbands Rheinland-Pfalz deren Satzungen er anerkennt.
§ 3; Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 4; Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a; aktive Mitglieder über 18 Jahren
b; jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c; passive Mitglieder
d; Ehrenmitglieder
Alle Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen, können Mitglieder des Vereins werden.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Zunamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft. Will ein ausgeschiedenes Mitglied dem Verein wieder beitreten, so hat die Vorstandschaft in einer Abstimmung über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.
§ 5;Rechte und Pflichten der Mitglieder
1, Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Mitglieder, welche 18 Jahre alt sind, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
2; Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
3; Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.
4, Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
5, Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablasssen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
6; Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
7; Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 6; Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ausschußes ausgeschlossen werden, wenn es nach § 5 Abs. 5 der Satzung verstößt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlug Berufung einzulegen, die durch Beschluß entschieden wird.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an dem Verein und seiner Einrichtung.
Zu § 7; Beiträge und Gebühren der Mitglieder:
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung, jeweils von Jahr zu Jahr neu bestimmt werden kann. Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang oder bei Eintritt zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr kann gleichfalls von der Hauptversammlung von Jahr zu Jahr festgelegt werden. Der Ausschuß kann auf Antrag Beitrittserleichterungen
( Sonderbeiträge; Familienbeiträge ) gewähren. Dies trifft vor allen Dingen zu bei Studenten; Wehrpflichtigen;
Zivildienstleistenden; Auszubildeden; Familien und bei sozialen Härtefällen.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die Beiträge bezahlen ohne jedoch am aktiven Schießsport teilzunehmen. Für passive Mitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.Sollte ein als passiv aufgenommenes Mitglied, jedoch in den aktiven Bereich wechseln, wird zu diesem Zeitpunkt, rückwirkend die zum Zeitpunkt des Eintrittes geltende Aufnahmegebühr fällig.
Ehrenmitglieder sind wegen ihrer Verdienste um den Verein ,bis ans Lebensende Beitragsfrei.
Gebühren: Die aktiven Mitglieder zahlen eine Standnutzungsgebühr, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung neu festgelegt werden kann
Zu § 8 ; Leitung und Verwaltung:
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des Gesetzes § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern wird jedoch vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden handeln darf. Ein Verhinderungsfall liegt bei tatsächlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden (Bsp. Krankheit) oder bei Erklärung des 1. Vorsitzenden über Verhinderung vor.“
Zum ersten und zweiten Vorsitzenden, kann nur gewählt werden: Wer seit mindestens 3 Jahren dem Verein angehört. Maßgebend ist das Eintrittsdatum.
Der Vereinsauschuß besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden; dem Kassenwart, dem Sportleiter; den 3 Schießleitern ; dem Schriftführer ; dem 1 und 2 Jugendleiter und 4 Beisitzern. ( Pressewart; Gebäudewart; Gerätewart; Behindertenreferenten)
Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Ausschuß unterstütz die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins und hat Mitspracherecht in Vereinsbelangen.
Der Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Ausschußmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Ausschußmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Amt aus, so obliegt es der Vorstandschaft, ein anderes Mitglied mit der Weiterführung des Amtes zu betrauen, bis zur Bestätigung oder Neuwahl, durch die nächste Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach dem Rechnungsabschluß eine ordendentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Hauptversammlung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1; Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2; Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.
3; Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
4; Vorstandswahlen ( alle 2 Jahre )
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts, muß in geheimer und schriftlicher Form erfolgen.
Die Wahl der restlichen Vorstandschaft kann per Aklamation erfolgen.
5; Entscheidung über Beschwerde gegen den Ausschluß oder Amtsenthebung eines Mitgliedes. ( Nur bei Bedarf)
6, Beschlußfassung über Baumaßnahmen bzw. den An- und Verkauf von Grundstücken. ( Nur bei Bedarf)
7; Satzungsänderungen. ( Nur nach vorheriger detaillierter Ankündigung auf der Einladung zur Hauptversammlung )
8; Festlegung der Aufnahmegebühr; Standnutzungsgebühr und der Jahresbeiträge. ( Nur bei Bedarf)
9; Angelegenheiten die vom 1. und 2. Vorsitzenden zur Beratung gestellt werden.
10, Anträge von Mitglieder an die Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.
Jedes in der Hauptversammlung anwesende Mitglied über 18 Jahren und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Jede Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahlen werden nach obiger Vorgehensweise vorgenommen. Nichtanwesende Mitglieder können nur in Ausnahmefällen gewählt werden, wenn z.B. durch Krankheit oder anderweitige glaubhafte Verhinderung, eine schriftliche Einverständnis-erklärung vorliegt, daß sie das gewünschte Amt nach ihrer Wahl auch annehmen werden.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordendliche Hauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Der Vorsitzende muß eine außerordendliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordendliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordendliche Hauptversammlung.
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte, ist die 75%ige Mehrheit, der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1; Änderung der Satzung
2; Wechsel des Verbandes
3; Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
§ 9; Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können nur auf einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
75% Stimmenmehrheit beschlossen werden. Vorgenommene Änderungen sind dem zuständigen Registergericht zu melden.
§ 10; Verbandswechsel
Verbandswechsel können nur auf einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
75% Stimmenmehrheit beschlossen werden. Vorgenommene Änderungen sind dem zuständigen Registergericht zu melden.
§ 11; Auflösung oder Verschmelzung
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.
In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelößt werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schopp, zwecks Verwendung zur Föderung des Schießsports.
§ 12; Jugendordnung
Der Schützenjugend des Schützenvereins obliegt es, sich eine eigene Jugendordnung zu geben.
§ 13; Ehrenordnung
Ehrungen, werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung des Vereins vorgenommen.
§ 14; Datenschutz
Die Mitgliederdaten unterliegen den jeweils geltenden rechtlichen Datenschutzgesetzen und werden nicht an dritte weitergegeben.
Mit Inkrafttreten, dieser in der Hauptversammlung vom 06.03.2015 beschlossenen Satzung ,wird die am 27. Januar 2007 beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.
Stand vom 22.8.2021.
1; ............................................................. 8;.....................................................
( Sonja Schäfer 1.Vorsitzender ) (Julius Geib Gewehrreferent )
2; ............................................................. 9; .................................................................
(Fred Heitzmann 2. Vorsitzender ) ( Michael Lambrecht Pistolenreferent )
3; ............................................................. 10; ................................................................
( Hermann Bernhard Kassenwart ) (Ottmar Krehbiel Bogenreferent)
4; ............................................................. 11; ................................................................
(Marcel Massonne Schriftführer ) (Matthias Weber Gerätewart )
5; ............................................................ 12; .................................................................
( Tobias Bernhard.Jugendleiter ) (Hartmut Hirschmüller Gebäudewart )
6; ............................................................... 13; .................................................................
( Vanessa Schäfer 2.Jugendleiter) ( Paul Schäfer Pressewart )
7; ................................................................ 14; .................................................................
( Daniel Pressmann Sportleiter) (Ines Krehbiel Behindertenreferent)